Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Für Anzeigen und Fremdbeiträge in Zeitungen und Zeitschriften

Die Zweiplus Medienagentur, im folgenden Auftragnehmer genannt.

1. Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Ver­trag über die Veröffent­lichung einer oder mehrerer An­zeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.

2. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt. Bei Einwendungen hat der Auftraggeber innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung dieser schriftlich zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Schweigen des Auftraggebers als Zustimmung zu den Bedingungen der Auftragsbestätigung.

3. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung inner­halb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auf­trag innerhalb eines Jahres seit Erschei­nen der ersten Anzeige abzu­wickeln, sofern die erste An­­zeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

4. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 3 genann­ten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so hat der Auftrag­geber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechts­pflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tat­sächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Auftragnehmer zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nicht­erfüllung auf höherer Gewalt im Risikobe­reich des Auftragnehmers beruht.

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die er­klär­­termaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bei bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Auftragnehmer eingehen, dass dem Auftrag­geber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht aus­zuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik ab­ge­druckt, ohne dass dies der aus­drücklichen Vereinbarung bedarf. Textteilanzeigen sind Anzeigen, die maximal mit einer Anzeigenseite an den Text angrenzen! Anzeigen, die aufgrund ihrer re­dak­tionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Auftragnehmer mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

7. Der Auftragnehmer behält sich vor, Anzeigenaufträge auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses und ­Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestim­mungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den jeweiligen Verband unzumutbar ist. Dies gilt auch für Auf­träge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagen­aufträge sind für den Auftragnehmer erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Auf­machung beim Leser den Eindruck eines Bestand­teils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auf­trages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

8. Für die rechtzeitige Lieferung geeigneter, einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz an. Der Auftragnehmer gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druck­unterlagen gegebenen Möglichkeiten.

9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleser­lichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungs­min­derung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Auftragnehmer eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgän­gig­machung des ­Auftrages. Schadensersatzansprüche aus positiver Forde­­rungs­verletzung, Verschulden bei Vertragsab­schluss und uner­laubter Handlung sind auch bei telefonischer Auf­trags­erteilung ausgeschlossen; Schadensersatz­ansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Ver­zug sind be­schränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertre­ters und seines Erfüllungs­gehilfen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen Geschäfts­verkehr haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind; in den übrigen Fällen ist gegen­­über Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen, außer bei nicht offensicht­lichen Mängeln, innerhalb vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und nur für Textteil- und Stellenanzeigen geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Auftragnehmer berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probe­abzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden.

11. Sind keine besonderen Größenvorschriften ge­geben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, nächst­reali­sier­bare Anzeigengröße der Berechnung zugrunde gelegt. Preisänderungen bleiben vorbehal­ten. Es gilt die am Erscheinungstag gültige Preisliste.

12. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leis­tet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preis­liste gewährt.

13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zah­lungs­fähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigen­abschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungs­ziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

14. Der Auftragnehmer liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigen­auftrages werden Anzeigenausschnitte, Be­leg­seiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des ­ Auftragnehmers über die Veröffentlichung und Verbrei­tung der Anzeige.

15. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstücke und Zeichnungen sowie vom Auftrag­geber ge­wünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftrag­geber zu tragen.

16. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamt­durchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres, die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage, oder wenn eine Auflage nicht genannt ist, die durchschnittlich verkaufte bzw. durchschnittlich tatsächlich verbreitete Auflage, des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preis­minderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Expl. 20 v.‑H., bei einer Auflage bis zu 100.000 Expl. 15 v.‑H., bei einer Auflage bis zu 500.000 Expl. 10 v.‑H., bei einer Auflage über 500.000 Expl. 5 v.‑H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preismin­derungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

17. Druckunterlagen werden nur auf besondere An­­forder­ung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.

18. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Im Ge­schäfts­verkehr mit Kaufleuten, juristischen Perso­nen des öffent­lichen Rechts oder bei öffentlich-recht­lichen Sonderver­mögen ist bei Klagen der Gerichts­stand des Auftragnehmers. Soweit Ansprüche des Auftragnehmers nicht im Mahn­ver­fahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichts­stand bei Nicht­kaufleuten nach deren Wohn­sitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhn­liche Aufenthalt des Auf­trag­gebers, auch bei Nichtkauf­leuten, zum Zeitpunkt der Klageer­he­bung unbekannt oder hat der Auftrag­geber nach Vertrags­schluss seinen Wohnsitz oder gewöhn­lichen Aufent­halt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand des Auftragnehmers vereinbart.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

a. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Ab­rech­nungen mit den Werbung Treibenden an die Preis­liste des Auftragnehmers zu halten. Die vom Auftragnehmer gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftrag­geber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

b. Die allgemeinen und die zusätzlichen Geschäfts­bedingungen des Auftragnehmers gelten sinngemäß auch für Aufträge über Beikleber, Beihefter oder technische Sonder­ausführungen. Jeder Auftrag wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer und durch Freigabe/Billigung des Musters, rechtsverbindlich.

c. Bei Neuaufnahme einer Geschäftsverbindung behält sich der Auftragnehmer vor, Vorauszahlung zum Anzeigen­schluss­termin zu verlangen.

d. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunter­lagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er storniert sein sollte, gegen den Vertrag erwachsen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt ­werden.

Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer sämtliche für die Nutzung der Werbung in Print- und Onlinemedien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentliche Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang.

e. Bei Betriebsstörungen oder in Fällen höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allge­meiner Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in fremden Betrieben, derer sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Auftragnehmer Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlags­objekt mit 80% der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder auf andere Weise zugesicherten Auflage vom Herausgeber ausgeliefert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rech­nungsbetrag im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem die garantierte verkaufte oder zugesicherte Auflage zur tat­sächlich ausgelieferten Auflage steht.

 

II. Besondere Bedingungen für die Vermarktung von Werbeflächen im Internet (Online-­Werbung)

1. Gegenstand eines Vertrags über Online-­Werbung ist die Aufnahme eines Werbebanners, einem Button oder einer sonstigen Online-­Werbeform (nachfolgend zusammengefasst „Werbemittel“) des Auftraggebers, auf einer vom Auftragnehmer vermarkteten Website oder Internetportal.

2. Das Werbemittel des Auftraggebers wird an vereinbarter oder vom Auftragnehmer nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers bestimmter Stelle platziert und dort im Rahmen der mit dem Provider des Seitenbetreibers der vermarkteten Website bzw. des Internetportals (nachfolgend „Seitenbetreiber“) vereinbarten Verfügbarkeit abrufbar gehalten. Das Werbemittel wird in der Regel über einen Hyperlink mit der Internetseite des Auftraggebers (Zielseite) verknüpft, so dass die Internetseite aufgerufen wird, wenn das Werbemittel mit einem Mausklick aktiviert wird.

3. Der Auftraggeber hat vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung keinen Anspruch auf eine Platzierung der Werbemittel an einer bestimmten Position der jeweiligen Website oder auf Einhaltung einer bestimmten Zugriffszeit auf die jeweilige Website. Eine Umplatzierung des Werbemittels innerhalb des vereinbarten Umfeldes ist möglich, sofern die Werbewirkung dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

4. Der Inhalt des Werbemittels und dessen technische Spezifikationen wie Größe, statisch/animiert, Dateiformat, interaktiv HTML, Flash, Rich-­Media, Sonderform wie Mouse­‐Move oder Nanosite, die Einzelheiten der Bereitstellung des Werbemittels durch den Auftraggeber, die Art der Verlinkung, die Vergütung für den Werberaum und die Laufzeit der Werbung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Lieferung des Werbemittels ist der Auftraggeber verantwortlich.

5. Der Auftraggeber wird die Website, auf der das Werbemittel platziert ist, unverzüglich nach der ersten Schaltung untersuchen und etwaige Mängel spätestens innerhalb von einer Woche nach der ersten Schaltung rügen. Nach Ablauf dieser Zeit gilt die Werbung als genehmigt.

6. Der Auftraggeber wird während der gesamten Laufzeit des Vertrags die Zielseite abrufbar halten. Dem Auftraggeber ist es jederzeit gestattet, eine andere Zielseite zu bestimmen und die Verknüpfung des Werbemittels mit einer anderen Internetseite festzulegen. Soweit für den Auftragnehmer eine solche Änderung zumutbar ist, wird die Verknüpfung zeitnah geändert. Im Falle von Störungen bei der Verlinkung des Werbemittels zu der Zielseite wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Störungen zeitnah in Textform in Kenntnis setzen.

7. Bei der Gestaltung und Herstellung des Werbemittels wird der Auftraggeber geltendes Recht beachten und dafür Sorge tragen, dass keine Rechte Dritter, gleich welcher Art, verletzt werden. Das gilt insbesondere für das geistige Eigentum Dritter (Marken‐, Urheber­‐ oder sonstige Rechte) und allgemeine gesetzliche Vorschriften (etwa zum Jugendschutz oder Schutz der Persönlichkeitsrechte). Personenbezogene Daten dürfen nur im Rahmen des anwendbaren Datenschutzrechts verarbeitet und genutzt werden. Stellt der Auftraggeber nachträglich fest, dass das Werbemittel geltendes Recht und/oder Rechte Dritter verletzt, so wird er den Auftragnehmer hiervon unverzüglich in Textform unterrichten.

8. Die Ausgestaltung des Werbemittels darf keine Windows-­Systemmeldung vortäuschen. Sie darf nicht über den Werbezweck irreführen. Sofern das Werbemittel nicht durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Werbung erkennbar ist, kann der Auftragnehmer es als Werbung, insbesondere mit dem Wort „Anzeige“, kennzeichnen oder von redaktionellen Inhalten absetzen. Gestalterische Funktionselemente des Werbemittels müssen auch tatsächlich aktivierbar sein.

9. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer und den Seitenbetreiber (Anbieter im Sinne des Telemediengesetzes) von Ansprüchen Dritter gleich welcher Art freistellen, die aus der Rechtswidrigkeit des Werbemittels und/oder der Verletzung von Rechten Dritter resultieren, und wird die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung ersetzen. So gehen auch alle Ansprüche von Verwertungsgesellschaften zu Lasten des Auftraggebers, der dem Auftragnehmer spätestens bei Übersendung des Werbemittels alle für Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben mitzuteilen hat.

10. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer sämtliche für die Nutzung und auftragsgemäße Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte ein, insbesondere das Multimedia-­ und Onlinerecht, das Datenbankrecht, das Senderecht und das Werberecht. Diese Rechte sind übertragbar, insbesondere an den Seitenbetreiber.

11. Die Schaltung des Werbemittels kann sofort unterbrochen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es und/oder die Zielseite und/oder das Umfeld der Zielseite rechtswidrig ist und/oder Rechte Dritter verletzen. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit und/oder Rechtsverletzung liegen insbesondere dann vor, wenn Behörden und/oder sonstige Dritte Maßnahmen, gleich welcher Art, gegen den Auftragnehmer, den Seitenbetreiber und/oder gegen den Auftraggeber ergreifen und diese Maßnahmen auf den Vorwurf einer Rechtswidrigkeit und/oder Rechtsverletzung stützen. Die Unterbrechung der Schaltung ist aufzuheben, sobald der Verdacht der Rechtswidrigkeit bzw. der Rechtsverletzung ausgeräumt ist.

12. Der Auftraggeber ist über die Unterbrechung der Werbemittelschaltung unverzüglich zu unterrichten und unter Bestimmung einer Frist zur Ausräumung des Verdachts aufzufordern. Nach erfolglosem Fristablauf steht dem Auftragnehmer ein sofortiges Kündigungsrecht zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb der Frist die Schaltung eines anderen Werbemittels und/oder die Verlinkung mit einer anderen Internetseite zu verlangen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

13. Die verschuldensunabhängige Haftung als Vermieter für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel der Website bzw. des Internetportals wird ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zum Server des Seitenbetreibers oder bei Strom- oder Serverausfällen, die nicht in seinem oder im Einflussbereich des Auftragnehmers stehen. Das gilt auch für unvollständige oder nicht aktualisierte Angebote auf Proxy-­Servern (Zwischenspeichern) anderer Provider oder Online-­Dienste.

14. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Sie als Kunde regelmäßig vertrauen), bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem ProdHaftG. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle des Verschuldens des Seitenbetreibers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen.

15. Soweit der Auftragnehmer Kontaktzahlen bei Ad Impressions (Aufrufe der Werbung enthaltenden Websites) oder Ad Clicks (Anklicken der Werbemittel) garantieren, tritt bei Nichterreichen eine Verlängerung der Werbeschaltung ein, sofern keine Partei dies vorher ausdrücklich ausgeschlossen hat. Bei Nichtverlängerung besteht ein Minderungsanspruch des Kunden. Werden bestimmte Kontaktzahlen innerhalb einer bestimmten Laufzeit vereinbart und diese schon vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit erreicht, so erfolgt bei einvernehmlicher Fortführung der Online­‐Werbung bis zum Ende der Laufzeit eine entsprechende Erhöhung der vereinbarten Vergütung.

16. Der Werbevertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss jedweden Kollisionsrechts und des UN-­Kaufrechts (CISG).

17. Die Anzeigen-­AGB unter Ziff. I. gelten sinngemäß, soweit in diesen Bedingungen für Online-Werbung keine spezielle Regelung getroffen wird.